Die Einigungsstelle
Wir führen Ihre Einigungsstelle nur mit erfahrenen und verhandlungsgeschickten Richter(innen) als Vorsitzende durch.
Der Betriebsrat kann in bestimmten Angelegenheiten und bei bestimmten Maßnahmen mitwirken oder gar mitbestimmen. Möchte etwa ein Arbeitgeber Überstunden anordnen, einen Dienstplan aufstellen oder ein neues Betriebssystem einführen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Umgekehrt möchte ein Betriebsrat möglicherweise mit einem Arbeitgeber verhandeln, dass im Betrieb allgemeine Urlaubsgrundsätze eingeführt werden oder ein Urlaubsplan aufgestellt wird. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Genauer gesagt: sie einigen sich idealerweise auf einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Gelingt keine Einigung, bestimmt das Arbeitsgericht auf Antrag den Einigungsstellenvorsitzenden und/ oder die Anzahl der Beisitzer). Die Einigungsstelle entscheidet sodann dann die streitige Frage.
Der Auswahl eines geeigneten Vorsitzenden kommt eine große Bedeutung zu. Denn ein geschickter Vorsitzender wird zum einen die Betriebsparteien häufig zu einer vernünftigen und pragmatischen Einigung bewegen können. Zum anderen ist er das Zünglein an der Waage, wenn die Betriebsparteien (genauer: deren Beisitzer) sich nicht einigen können: seine Stimme entscheidet letztlich.
Wir führen Ihre Einigungsstelle nur mit tatsächlich praktizierenden und damit rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Richter(innen) als Vorsitzende durch. Als täglich praxisgestählte und meist mediatorisch ausgebildete Experten für Ihre betrieblichen Probleme sind unsere Konfliktlöser besonders verhandlungsgeschickt und schaffen nachhaltige Lösungen für Ihren Betrieb.