Wann ist die Einigungsstelle zuständig?

Die Einigungsstelle ist immer zuständig, wenn das (in der Regel: Betriebsverfassungs-) Gesetz oder ein Tarifvertrag das anordnet, oder wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies vereinbaren oder in einer Betriebsvereinbarung bereits vereinbart haben.

In einer Reihe von Fällen ordnet das BetrVG an, dass die Einigungsstelle als letztverbindliches Entscheidungsorgan zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zuständig ist. § 87 Abs. 2 BetrVG beispielsweise verwendet folgende Formulierung: „Kommt eine Einigung nach § 87 Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung durch Arbeitgeber und Betriebsrat.“ Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, es sei denn, das Gesetz (oder eine andere Regelung, etwa in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) schränkt dieses Recht ein. So darf nach § 37 BetrVG nur der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage einer Fortbildungsmaßnahme eines Betriebsratsmitglieds nicht für ausreichend berücksichtigt hält.

Die Einigungsstelle wird auf Antrag zuständig, wenn die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat von mindestens einer Seite als gescheitert angesehen werden (weitere zwingende Zuständigkeiten können sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben):

Wo ist es geregelt? Worum geht es? Wer darf die Einigungsstelle anrufen?
§ 37 Abs. 6, 7 BetrVG Schulungsmaßnahmen des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hält die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Festsetzung der Schulungsmaßnahme für nicht ausreichend berücksichtigt, etwa: “Ich bin ja mit der Schulung einverstanden, aber doch bitte nicht mitten im Weihnachtsgeschäft; fahr’ doch schon im November oder erst im Februar.”
Beachten Sie: hält der Arbeitgeber die Schulungsmaßnahme generell nicht für erforderlich, ist das Arbeitsgericht zuständig)
Nur der Arbeitgeber
§ 38 Abs. 2 BetrVG Der Betriebsrat benennt den/ die freizustellenden Betriebsratsmitglieder; der Arbeitgeber hält die Freistellung für sachlich nicht vertretbar Nur der Arbeitgeber
§ 39 Abs. 1 BetrVG Der Betriebsrat möchte Sprechstunden für die Belegschaft einrichten, kann sich aber mit dem Arbeitgeber nicht über Zeit und Ort einigen Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 69 Abs. 1 BetrVG Die Jugend- und Auszubildendenvertretung möchte Sprechstunden für die Jugendlichen und Auszubildenden einrichten, der Betriebsrat kann sich mit dem Arbeitgeber nicht über Zeit und Ort einigen Arbeitgeber und Betriebsrat
(nicht: die Jugend- und Auszubildendenvertretung)
§ 47 Abs. 6 BetrVG Vereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats und der Entsendung gemeinsamer Mitglieder mehrerer regional oder durch gemeisame Interessen verbundener Betriebe eines Unternehmens bei mehr als 40 Gesamtbetriebsratsmitgliedern Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
§ 55 Abs. 4 BetrVG Vereinbarung über die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats, ähnlich der Reglung in § 47 BetrVG Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat
§ 72 Abs. 6 BetrVG Vereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, ähnlich der Reglung in § 47 BetrVG Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
§ 85 Abs. 2 BetrVG Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
§ 87 Abs. 2 BetrVG Meinungsverschiedenheiten betreffend die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Arbeitgeber und Betriebsrat
(Sonderfall im Falle des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nach umstrittener Rechtsprechung des BAG: nur der Arbeitgeber)
§ 91 BetrVG Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können über Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich zugunsten von Arbeitnehmern bei diese besonders belastenden Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, wenn diese den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 94 Abs. 1, 2 BetrVG Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können über die Einführung (oder weiteren Verwendung) von Personalfragebögen oder von persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein im Betrieb verwendet werden sollen, oder über die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 95 Abs. 1, 2 BetrVG Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht über die Einführung von Richtlinien (oder deren Fortführung, wenn danach ein Betriebsrat gewählt worden ist) über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen einigen können Nur durch Arbeitgeber in Betrieben mit 500 oder weniger Arbeitnehmer
Durch Arbeitgeber und Betriebsrat in Betrieben mit mindestens 501 Arbeitnehmern
§ 97 Abs. 2 BetrVG Mitbestimmung bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 98 Abs. 3, 4 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat könne sich nicht über die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen oder die Teilnehmer daran einigen Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 102 Abs. 6 BetrVG Wenn eine Vereinbarung besteht, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, der Betriebsrat einer Kündigung nicht zugestimmt hat und Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung uneinig sind Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 109 BetrVG Der Arbeitgeber kommt nach Auffassung des Betriebsrats einer verlangten Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit im Wirtschaftsausschuss nicht (ausreichend/ rechtzeitig) nach Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 112 Abs. 4 BetrVG Aufstellung eines Sozialplans bei der Betriebsänderung
Beachten Sie: Bezüglich des Interessenausgleichs hat die Einigungsstelle keine Entscheidungskompetenz
Arbeitgeber und Betriebsrat
§ 9 Abs. 3 ASiG Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich nicht bezüglich der Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder über der Erweiterung und Einschränkung ihrer Aufgaben Arbeitgeber und Betriebsrat