Was ist die Einigungsstelle?

Ein neutraler Vorsitzender sowie die gleiche Anzahl von Beisitzern von Arbeitgeber und Betriebsrat bilden die Einigungsstelle, die bei Meinungsverschiedenheiten in bestimmten, gesetzlich festgelegten Bereichen letztverbindlich entscheidet.

Die Einigungsstelle ist das zuständige Entscheidungsorgan in bestimmten, im Gesetz ausdrücklichen benannten Bereichen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten nicht beilegen können, aber eine Klärung herbeiführen wollen. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig vereinbaren, dass die Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung eine Entscheidung treffen soll. Hauptanwendungsfälle sind Streitigkeiten im Rahmen der sozialen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und beim Abschluss eines Sozialplans mit Interessenausgleich (§ 112 BetrVG). Die Einigungsstelle, bestehend aus einer gleich Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie dem neutralen Vorsitzenden, wird dann eine einvernehmliche Lösung anstreben und bei Nichtgelingen eine Entscheidung durch Spruch der Einigungsstelle herbeiführen.

Wie wird die Einigungsstelle gebildet?

Die Einigungsstelle wird gebildet, indem Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf die Person des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer einigen, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen dürfen, oder, wenn dies nicht gelingt, indem das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag einer oder beider Parteien den Vorsitzenden und/ oder die Anzahl der Beisitzer festlegt.

Der Hauptfall und in der Praxis ganz überwiegend ist das sog. zwingende Einigungsstellenverfahren. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine – meist mitbestimmungsrechtliche – Frage nicht einigen, können beide Seiten die Sache auf sich beruhen lassen (mit der Folge, dass eine Einigung nicht zustande kommt und es beim status quo verbleibt). Oder aber eine der beiden (oder beide) Parteien „rufen“ die Einigungssstelle an. Diese existiert – außer wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben – nicht bereits (wie z.B das Arbeitsgericht), sondern muss erst errichtet werden. Dazu müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Person des Vorsitzenden einigen – zumeist fachlich versierte aktive oder ehemalige Richter(innen) –, sowie auf die Anzahl der Beisitzer, die jede Seite dann frei benennen darf. Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden und/ oder die Zahl der Beisitzer zustande, können beide Parteien sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Dieses wird dann eine Entscheidung treffen und einen Vorsitzenden bestellen und/ oder die Anzahl (nicht: die Personen) der Beisitzer benennen.

In der Praxis (jedenfalls beim ersten Mal) wird der Arbeitgeber seinen Rechtsanwalt (bzw. Rechtsanwältin) bzw. den Arbeitgeberverband, die Handelskammer oder eine andere Interessenvereinigung nach einem geeigneten Vorsitzenden fragen bzw. der Betriebsrat seine Rechtsanwälte oder eine Gewerkschaft. Haben der Arbeitgeber oder Betriebsrat sich dann für eine Person entschieden, wird diese kontaktiert werden. Dieser potentielle Einigungsstellenvorsitzende wird dann mitteilen, ob er bereit ist und Zeit hat, der Einigungsstelle vorzusitzen. Ist dies der Fall, teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bzw. der Betriebsrat dem Arbeitgeber seinen Beschluss mit, eine Einigungsstelle anzurufen, wer Einigungsstellenvorsitzender sein und wie viele Beisitzer die Einigungsstelle haben soll. Seltener einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auch zunächst über die Person des Vorsitzenden und fragen diese sodann an, ob er zur Verfügung steht.

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Häufig einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer. Gelingt keine Einigung, so können beide Seiten einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen und einen (oder mehrere) Vorsitzende ihrer Wahl vorschlagen (schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht). Das Arbeitsgericht muss dann nach § 100 ArbGG binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags seinen Beschluss den Parteien zustellen. Manche Arbeitsgerichte gehen dabei nach dem sog. Windhundprinzip vor: wer zuerst den Antrag stellt, dessen vorgeschlagener Kandidat wird – soweit geeignet – vom Gericht als Einigungsstellenvorsitzender bestellt. Auch wenn viele Gericht anders vorgehen, lohnt es sich daher im Zweifel, schneller zu sein als die Gegenseite. Ob das dem Betriebsfrieden immer dienlich ist und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Ehren gereicht, steht freilich auf einem anderen Blatt.

Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. Bis das (ggf. Landes-) Arbeitsgericht den Einigungsstellenvorsitzenden eingesetzt hat, können also schnell zwei Monate vergehen und Einiges an Rechtsanwaltskosten auflaufen. Auch deswegen lohnt es sich stets, sich mit der Gegenseite vernünftig zu einigen.